Satzung des Förderverein Eissportarena Lindau e.V.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Art und Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Ehrenmitgliedschaft
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Vereinsbeitrag
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Organe
§ 9 Hauptversammlung
§ 10 Vorstand
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
§ 12 Beurkundung des Beschlüsse der Organe
§ 13 Rechnungsprüfer
§ 14 Finanzen
§ 15 Haftpflicht
§ 16 Auflösung des Vereins
§ 17 Vollmachtsklausel
§ 18 Sprachregelung
§ 19 Inkrafttreten der Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Förderverein Eissportarena Lindau e.V. und wurde im Jahre 2005 gegründet.
2. Der Sitz des Vereins ist Lindau und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kempten eingetragen.
3. Der Verein führt die Farben "weiß-blau".
§ 2 Vereinszweck
1. Der Zweck des Vereins ist der Erhalt der Eissportarena in Lindau sowie die Förderung und Unterstützung der Jugendarbeit in Lindau.
2. Der Verein verfolgt im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ (§ 52 AO) ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Art und Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:
1. ordentlichen Mitglieder
2. fördernde Mitglieder
3. Ehrenmitgliedern
2. ordentliche Mitglieder können sein:
1. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre
2. Erwachsene ab 18 Jahre
3. fördernde Mitglieder können sein:
Juristische Personen und Vereinigungen die bereit sind den Zweck des Vereins zu unterstützen
§ 4 Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft kann Persönlichkeiten, die sich
besonders um die Belange des Vereins verdient gemacht haben, verliehen werden.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem auf den Tag der schriftlichen Beitrittserklärung folgenden Kalendermonat, soweit nicht ein anderer Beginn erklärt wird. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
2. Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit der Verleihung durch die Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod
Der dem Vorstand gegenüber zu erklärende Austritt hat schriftlich zu erfolgen. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten (Posteingang spätestens am 30. September des Jahres) zulässig.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstige Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
4. Mit dem Ausscheiden erlöschen sämtliche, durch die Mitgliedschaft erworbene Rechte, jedoch bleibt die Haftung für etwaige nicht erfüllte persönliche Verpflichtungen bestehen. Dem Ausgeschlossenen sind auf Verlangen die Gründe, welche zum Ausschluss geführt haben, schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann bei der Vereinsleitung innerhalb vier Wochen Berufung eingelegt werden.
§ 6 Vereinsbeitrag
1. Die Höhe der Beiträge für ordentliche Mitglieder wird durch die Mitgliederver-sammlung, mit einfacher Mehrheit, festgesetzt.
2. Der Jahresbeitrag ist im Voraus zu entrichten und wird im Lastschrifteneinzugs-verfahren erhoben.
3. Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Rechte und Pflichten ergeben sich aus § 2
2. Jedes volljährige Mitglied nach § 3 hat das aktive und passive Wahlrecht.
3. Mitglieder nach § 3, Abs. 3 haben nur das passive Wahlrecht, wobei juristische Personen oder Vereinigungen jeweils nur eine Stimme haben.
4. Die Pflichten der Mitglieder bestehen in der wirksamen Förderung und Unterstützung, Bestrebungen des Vereins zur Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereines sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von 1/5 aller Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. Darüber hinaus kann auf Beschluss des Vorstands ebenfalls eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
3. Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
4. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels Lindauer Zeitung und Homepage des Vereins. Sie muss die zur Abstimmung zu stellenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen.
5. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist nur erforderlich, wenn mindestens 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbetrag, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Änderung der Satzung, die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
7. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Mitgliederver-sammlung Bericht erstattet. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
9. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Geschäftsführer
4. dem Kassier
5. dem Schriftführer
6. dem Marketingbeauftragten
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Die Wiederwahl ist
zulässig. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Ferner können max. 6 Beiräte gewählt werden, die den Vorstand bei seinen Aufgaben unterstützen. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden oder dem Schriftführer allein vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
Der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter erteilt bzw. legt entsprechende Kompetenzen fest.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder Beirates vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vorstand ein neues Mitglied für die restliche Zeit hinzu zu wählen.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Er fasst Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden schriftlich, oder fernmündlich einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmit-glieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmen-gleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 12 Beurkundung oder Beschlüsse der Organe
Die Beschlüsse der Organe nach § 8 sind schriftlich
niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser des Protokolls zu unterschreiben.
§ 13 Rechnungsprüfer
Von der Mitgliederversammlung sind zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Ihnen obliegt die jährliche Prüfung der Kassen und Buchführung und der Bericht in der Mitgliederversammlung. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand oder dem Beirat angehören.
§ 14 Finanzen
1. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01. Juli und endet am 30. Juni des darauffolgenden Jahres.
2. Der Verein erhält seine Mittel aus Beiträgen seiner Mitglieder, Spenden, Vermietungen (z.B. Eiszeit und Schlittschuhe) und soweit erreichbar, Zuschüssen der öffentlichen Hand.
3. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zweckes verwendet werden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf des Vereinsvermögens.
§ 15 Haftpflicht
Der Verein haftet den Mitgliedern nicht für etwaige Schäden, Gefahren und Sachverluste bei vereinsinternen Veranstaltungen. Dies gilt auch bei Beförderung von Mitgliedern mit privaten oder öffentlichen Verkehrsmitteln zu diesen Veranstaltungen.
§ 16 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine ¾ Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
2. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
3. Das nach der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen wird der Stadt Lindau (Bodensee) zur Förderung des Jugendsports zur Verfügung gestellt.
4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereines sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
§ 17 Vollmachtsklausel
Bei Beanstandungen an der Satzung durch das Finanzamt oder Registergericht ist der Vorstand berechtigt die notwendigen Änderungen in der Satzung in einer Vorstandsitzung zu beschließen, ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung.
§ 18 Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.
§ 19 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 14.12.2019 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die geänderte Fassung tritt mit der Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft.
Lindau, den 14.12.2019
Patrick Meier, Versammlungsleiter - Pascal Haffa, Protokollführer